Informationen zu den Entwicklungen auf dem Energiemarkt & häufige Kundenfragen
Die politischen Entscheidungen werden aktuell schnell getroffen und die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend immer wieder verändert. Wir sind in dieser Zeit an Ihrer Seite und versuchen Sie möglichst zügig und verständlich über die neuesten Entwicklungen zu informieren.
Fragen zur Strom- & Gaspreisbremse
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Wann gilt die Strom- und Gaspreisbremse?
Die Strom- und Gaspreisbremse gilt von 01.01.-31.12.2023.
Die Umsetzung erfolgte ab März 2023 - die Entlastung für Januar und Februar 2023 fand rückwirkend statt. Lediglich Industriebetriebe wurden im Zuge der Gaspreisbremse direkt ab 01.01.2023 entlastet. -
Welcher Preis gilt während der Strom- und Gaspreisbremse?
Während der Preisbremsen wird für 70 bzw. 80% Ihres Strom- bzw. Gasverbrauchs („Entlastungskontingent“) der Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde („Referenzpreis“) staatlich festgelegt.
Das heißt die Strom- und Gaspreisbremse deckelt den Arbeitspreis pro Kilowattstunde für eine bestimmte Verbrauchsmenge. Für den restlichen Verbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Auch der vertraglich vereinbarte monatliche Grundpreis bleibt für die gesamte Verbrauchsmenge bestehen.
Wenn Sie aktuell ohnehin einen günstigen Arbeitspreis haben, der unter dem Preisbremsen-Niveau liegt, gilt dieser Preis ganz normal weiter.Strom
Es werden zwei Gruppen von Kundinnen und Kunden unterschieden:
Jahresverbrauch Preis Bis 30.000 kWh Jahresverbrauch Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto (inkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 80% des Jahresverbrauchs Über 30.000 kWh Jahresverbrauch Referenzpreis von 13 ct/kWh netto (exkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 70% des Jahresverbrauchs
Als Basis für die Höhe des Entlastungskontingentes sowie die Einteilung in oben genannte Gruppen werden gemäß der gesetzlichen Vorgaben folgende Daten herangezogen:
Kundengruppe Grundlage Kunden/-innen, die mit Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden – dies betrifft die meisten Privatkunden und kleinere bis mittlere Unternehmen Jahresverbrauchsprognose laut Netzbetreiber, Stand 01.01.2023 Kunden/-innen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), intelligenten Messystemen oder Ladelösungen für Elektroautos (wenn nicht mit Standardlastprofil versorgt) Jahresverbrauch 2021 laut Messtellenbetreiber Gas
Auch hier werden zwei Gruppen von Kundinnen und Kunden unterschieden:
Kundengruppe Preis Alle Kundinnen und Kunden mit Standardlastprofil (SLP) oder mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh (in der Regel private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe) Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto (inkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 80% des Jahresverbrauchs Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen (insb. Industriebetriebe) sowie Krankenhäuser Referenzpreis von 7 ct/kWh netto (exkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 70% des Jahresverbrauchs Als Basis für die Höhe des Entlastungskontingentes sowie die Einteilung in oben genannte Gruppen werden gemäß der gesetzlichen Vorgaben folgende Daten herangezogen:
Kundengruppe Grundlage Kunden/-innen, die mit Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden – dies betrifft die meisten Privatkunden und kleinere bis mittlere Unternehmen Die von uns als Energieversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose, 30.09.2022 Kunden/-innen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) Jahresverbrauch 2021 laut Messtellenbetreiber
Bitte beachten Sie, dass trotz der Preisbremsen ein Preisvergleich lohnend sein kann. -
Wie wird der monatliche "Entlastungsbetrag" berechnet?
Der monatliche Entlastungsbetrag errechnet sich wie folgt:
(Differenzbetrag x Entlastungskontingent) /12
Der Differenzbetrag ist die Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem staatlich festgelegten Arbeitspreis („Referenzpreis“)
Der monatliche Entlastungsbetrag wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Ihrem Informationsschreiben zur Umsetzung der Energiepreisbremsen mitgeteilt. In der Praxis relevanter ist für Sie aber der Entlastungsbetrag für das gesamte Jahr 2023. Diesen Wert werden Sie auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wiederfinden. Da es bei uns nur 11 Monats-Abschläge pro Jahr gibt, wird der Jahres-Entlastungsbetrag auf diese 11 Abschläge verteilt.
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Wie wird das praktisch umgesetzt? Muss ich etwas dafür tun?
Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich durch den für das Grundkontingent geltende reduzierten Arbeitspreis und wir berücksichtigen die Entlastung auch in Ihrer Jahresabrechnung automatisch. Sie müssen als Kunde/-in nichts weiter dafür tun und werden von uns postalisch informiert.
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Lohnt es sich dennoch, Strom und Gas zu sparen?
Die Energiepreisbremsen reduzieren die monatlichen Abschläge ab März 2023, sodass bereits direkt monatlich eine Entlastung spürbar ist. Energie sparen lohnt sich aber weiterhin! Denn es wird nur ein Teil des prognostizierten Jahresverbrauchs subventioniert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei bleibt die Entlastung für 80% bzw. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs auf jeden Fall für die Kundinnen und Kunden erhalten. Wer mehr als dieses Kontingent verbraucht, muss dafür den höheren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis bezahlen.
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Was passiert bei Versorgerwechseln, während die Strom- und Gaspreisbremsen gelten?Wenn Sie während der Preisbremsen den Strom- oder Gasversorger wechseln, darf der neue Versorger die Entlastung erst weitergeben, wenn Sie dem neuen Versorger eine Rechnungskopie des ursprünglichen Energieversorgers vorgelegt oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das korrekte Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
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Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpen und E-Mobilität bei der Strompreisbremse berücksichtigt?Dies hängt von Ihrer Stromversorgung vor Ort ab:
- Die Wärmepumpe/Ladesäule ist an eine über ein Standardlastprofil abgerechnete Entnahmestelle angeschlossen
Wenn die Wärmepumpe/Ladesäule bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurde, geht der entsprechende Verbrauch auch in Ihr Entlastungskontingent ein. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe/Ladesäule bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch Ihren Netzbetreiber schon in Betrieb war. Wenn die Wärmepumpe/Ladesäule neuer ist, müsste diese dem Netzbetreiber mitgeteilt worden sein und die Jahresverbrauchsprognose entsprechend angepasst worden sein, sodass sich das Entlastungskontingent automatisch erhöht hat.
- Die Wärmepumpe/Ladesäule ist z.B. an ein intelligentes Messsystem angeschlossen
Wenn Ihre Wärmepumpe/Ladesäule bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen war, wird diese voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch berücksichtigt. Für später angeschlossene Wärmepumpen/Ladesäulen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Wenn noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt.
- Die Wärmepumpe/Ladesäule ist an eine über ein Standardlastprofil abgerechnete Entnahmestelle angeschlossen
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Wie erfolgt die Umsetzung für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?Wenn Sie Mieter/-in sind und über uns Gas beziehen, läuft der Gasliefervertrag in der Regel über Ihren Vermieter. In diesem Fall erhält Ihr/e Vermieter/-in die Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse und muss diese an Sie als Mieter/-in im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Sie werden kurzfristig von Ihrem/r Vermieter/in über die Auswirkungen der Gaspreisbremse informiert. In manchen Fällen muss auch die Betriebskosten-Vorauszahlung unverzüglich angepasst werden – z.B. wenn diese bereits 2022 erhöht wurde und eine Senkung im Zuge der Gaspreisbremse mehr als 10% ausmachen würde.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gilt dieser Prozess entsprechend für die Kostenvorschüsse.
Allgemeine Informationen
Zumindest vor der Jahresabrechnung – und idealerweise nochmal unterjährig – sollten Sie Ihren Zählerstand ablesen und uns übermitteln. Auf diese Weise muss Ihr Energieverbrauch nicht maschinell geschätzt werden und Sie bezahlen genau die Strom- und Gasmenge, die Sie tatsächlich verbrauchen. Das geht ganz einfach online über www.mainzerenergie.de/zaehlerstand oder per Mail an zaehlerstand@mainzer-stadtwerke.de.
Allgemein gilt: Jede Kilowattstunde Energie, die aktuell nicht verbraucht wird, ist gut und entlastet Sie hinsichtlich Ihrer Energiekosten – auch während der Strom- und Gaspreisbremse. Im Internet finden Sie hierzu diverse Energiespartipps (z.B. hier https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/fluechtlingshilfe/broschueren-zum-download-energie-sparen-im-haushalt). Generell sollten Sie z.B. Ihre Gastherme regelmäßig warten lassen und den Installateur Ihres Vertrauens kontaktieren, sollten Sie Auffälligkeiten feststellen. Darüber hinaus können Energieberatungen sinnvoll sein, um Optimierungspotenziale beispielsweise bei der Dämmung zu erkennen.
Noch nicht alle Fragen beantwortet?
Dann wenden Sie sich gerne an unser Kundenteam aus dem Energieladen - persönlich bei uns in der Rheinallee 41, telefonisch unter 06131 - 12 90 90 oder per E-Mail an energie@mainzer-stadtwerke.de (Mo - Do 08:00 - 17:00 Uhr, Fr 08:00 - 15:00 Uhr).